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Neu bei Autolack Petzold:
1.04.2019

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1.01.2022

Liefer- und Zahlungsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge,
die mit der Firma Autolack Petzold GmbH (der Verkäuferin) geschlossen werden. Diese
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schließen Verkaufsbedingungen des Käufers aus.
2. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn Sie von der Verkäuferin als
Vertragsinhalt schriftlich bestätigt werden.
3. Jeder Käufer unterwirft sich im Übrigen den für Handelsgeschäfte maßgeblichen
Vorschriften
des Handelsgesetzbuches.
§ 2 Angebote und Preise:
1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen
besonderer Bestätigung, sie gelten lediglich unter der Voraussetzung gleichbleibender
Kosten.
3. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum der Verkäuferin.
§ 3 Erfüllungsort und Versand:
1. Erfüllungsort ist Markranstädt.
2. Versicherungen werden nur auf Verlangen des Käufers abgeschlossen.
§ 4 Lieferung und Abnahme:
1. Lieferungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten,
sie gelten jedoch ohne Verbindlichkeit.
2. Lieferung erfolgt frei ab Lieferwerk auf die Gefahr des Käufers oder Empfängers an
den gewünschten Bestimmungsort.
Bei Lieferungen mit einem Lieferwert bis zu 350,– ? trägt der Käufer bzw. Empfänger
die Kosten des Transports allein.
3. Die Innehaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozeß der Lieferwerke und
ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt,
Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh- und Hilfsstoffen
oder Betriebsstörungen aller Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden
Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse,
welche die Lieferung erschweren, befreien die Verkäuferin für die Dauer ihrer
Auswirkung von der Lieferpflicht.
4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist bei verspäteter Lieferung
und in den Fällen des § 4 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
5. Die Abnahme erfolgt in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist,
sofern die Abnahme nicht in einer Sendung erfolgt.
6. Etwaige Transportschäden und etwaige Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der
Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen.
7. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt
der Sendung die Ware zu untersuchen und etwaige Transportschäden oder etwaige
Fehlmengen der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen.
8. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin
nicht angenommen.
§ 5 Zahlung:
1. Die Kaufpreisansprüche der Verkäuferin sind, sofern nicht anders vereinbart, wie
folgt zu bezahlen:
innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto,
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
2. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie
angenommen,
geschieht dieses nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen
sowie
sonstige mit dem Wechsel verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; sie gelten nicht als Barzahlung.
4. Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist die Verkäuferin ohne Mahnung berechtigt,
vom 31. Tage ab Rechnungsdatum Zinsen in Höhe der von der Verkäuferin selbst zu
zahlenden Kreditkosten zu verlangen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 2% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
5. Kommt die Käuferin mit der Erfüllung der Ansprüche der Verkäuferin auch nur teilweise in
Verzug, werden sämtliche, noch nicht fällige, etwaige gestundete Forderungen sofort fällig.
Bei Teillieferungen begründet der Verzug der Käuferin zugleich ein Leistungsverweigerungsrecht
zugunsten der Verkäuferin bezüglich der ihr noch obliegenden Leistungspflichten.
6. Für den Fall von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Verkäuferin,
Stellung
eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens
seitens der Käuferin sind alle Ansprüche der Verkäuferin sofort fällig.
7. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind,
ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen
wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen
zu beanspruchen und Erfüllung bis zum Erhalt einer angemessenen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung
nicht fristgemäß, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt:
1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur
Erfüllung aller Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen) Eigentum der Verkäuferin.
2. Wird die gelieferte Ware durch die Käuferin zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für die Verkäuferin; ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist
ausgeschlossen.
3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, erwirbt sie
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten
und der anderen Waren z. Z. der Verarbeitung. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen.
4. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus einem Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware
schon jetzt mit dem Betrage an die Verkäuferin ab, die dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden
Waren
zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus
dem Weiterverkauf mit dem Betrage an die Verkäuferin ab, die dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen
auf die Verkäuferin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung und zu
anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Abs. 4 an die Verkäuferin
abgetreten
oder abzutreten hat, ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Die Verkäuferin ermächtigt den Verkäufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur
Einziehung
der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von ihren eigenen Einziehungsbefugnissen
kann die Verkäuferin so lange keinen Gebrauch machen, als der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ohne Verzug nachkommt.
7. Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die Schuldner der abgetretenen
Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Verkäuferin wird
hiermit außerdem ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers
anzuzeigen.
8. Erst mit der Erfüllung aller Ansprüche, die der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung
zu dem Käufer erwachsen, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf
den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung
der Ansprüche der Verkäuferin nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen an
diese
abgetreten hat.
9. Von Pfändungen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der
Käufer
die Verkäuferin unverzüglich zu unterrichten.
§ 7 Gewährleistungsansprüche
1. Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware spätestens innerhalb von fünf Tagen
nach Ablieferung, in jedem Falle vor der Weiterverarbeitung, schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme
von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Ansprüche
aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß
sind ausgeschlossen.
3. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller der Waren werden von der Verkäuferin
in vollem Umfange an den Käufer weitergegeben. Eine eigene Haftung der Verkäuferin
wird dadurch nicht begründet. Die Verkäuferin tritt vielmehr ihre etwaigen, insoweit
erwachsenen Ansprüche an den Käufer ab.
§ 8 Aufrechnung:
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Aufrechnung
und Gegenforderung ist nur zulässig, als diese vom Käufer schriftlich
anerkannt
worden ist.
§ 9 Gerichtsstand:
Die Parteien vereinbarten das Amtsgericht Leipzig als Gerichtsstand und zwar unabhängig
von der Höhe des Streitwertes.
§ 10 Teilweise Aufhebung der Bedingungen:
Die Ungültigkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.
§ 11 Schriftform:
Mündliche, auch fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung.

1.03.2019

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